F.A.Q Übersicht

1. Ab wie viel Jahren darf man in den Club?
2. Benötige ich einen Personalausweis?
3. Gibt es Parkplätze?
4. Kann man den Club mieten?

- – - – - – - – - – - – - -

1.Ab wie viel Jahren darf man in den Club?

Grundsätzlich darf Jedermann ab 18 Jahren unseren Club besuchen.

Ausnahmen existieren bei Konzerten:
Jugendliche unter 14 Jahren müssen mit einer Erziehungsberechtigten
( Mutter oder Vater) Person das Konzert besuchen.

Jugendliche ab 14 Jahren müssen mit einer Begleitperson die 18 Jahre alt ist zum Konzert erscheinen. Dazu werden allerdings folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Personalausweises von einem der Erziehungsberechtigten
- Bescheinigung dass, die Begleitperson dazu berechtigt ist auf den eigentlichen Konzertbesucher aufzupassen.

Das Formular kann man sich unter folgendem Link herunterladen:
Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitperson das Konzert besuchen, sind aber dazu verpflichtet die Veranstaltung um 24 Uhr zu verlassen.

Jugendliche ab 18 Jahren dürfen ohne Weiteres Veranstaltungen jeder Art besuchen. ( Tanzveranstaltungen, Konzerte, etc..)
Um Missverständnisse bei Seite zu schaffen, hier ein paar Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) auf die wir aufmerksam machen wollen.

§ 4 Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkanntenTräger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

!!! § 5, Abs. 2 entfällt aufgrund des Hausrechtes. Das Hausrecht unterliegt in diesem Sinne bei Veranstalter/ Besitzer!!!